Satzung für den „Kinderqartenförderverein Heinrichsqrün e.V.“

  • 1 Name, Rechtsform
  1. Der Verein trägt den Namen „Kindergartenförderverein Heinrichsgrün V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Gera.
  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gera eingetragen VR-Nr.280874.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Allgemeine Grundsätze

Der Verein ist gemeinnützig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig und wirkt gemäß seiner Satzung.

  • 3 Zweck
  1. Der Verein verfolgt mit seiner Arbeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, für Leistungen, die dem Inhalt nach den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 4 Aufgaben des Vereins
  1. Aufgabe des Vereins ist es, eine Kindertagesstätte zu betreiben.
  2. Die Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung und hat neben der Betreuungsaufgabe einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag im Elementarbereich. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung nach § 52 Abs.2 Nr. 7 AO.
  • 5 Mitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche ab Vollendung des 18. Lebensjahres und jede juristische Person werden, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins, gemäß § 4, zu fördern und in der Umsetzung seiner Ziele im Sinne des § 2 zu unterstützen.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung ist dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich zuzustellen. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich dem Vorstand vorzulegen ist.
  3. Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Wegfall der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss, Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  6. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Die aktuelle Höhe ergibt sich aus der Beitragsordnung für Mitglieder.
  7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins vorsätzlich schädigt, trotz wiederholter Mahnung durch den Vorstand seinen Pflichten nicht nachkommt oder Beitragsrückstände hat.
  8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine Frist von vier Wochen hat. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen, mit einer Belehrung zu versehen und zuzustellen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  • 6 Arten der Mitgliedschaft

Der Bewerber wählt mit dem Antrag aus, mit welcher Art Mitglied er den Verein unterstützen möchte.

  1. Das Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung ein Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
  2. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist, dass wenigstens ein Kind des Mitglieds, für das dieses Mitglied Sorgerecht innehat, die vom Verein betriebene Kindertagesstätte besucht.
  3. Fördermitglied. Das Fördermitglied hat auf der Mitgliederversammlung ein Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
  4. Mitglieder, deren Kind im laufenden Jahr, aus der vom Verein betriebenen Kindertagesstätte ausscheiden, sind von Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum Ablauf dieses Jahres Fördermitglied, ohne das eine weitere Beitragsschuld entsteht. Die Fördermitgliedschaft besteht sodann fort, wenn nicht die Kündigung nach den Regelungen des § 5 erklärt wird.
  5. Kann jeder gemäß den Regelungen nach § 5 werden.
  6. Verdiente Mitglieder des Vereins, können durch Beschluss des Vorstandes Ehrenmitglieder werden. Vorschläge hierzu kann jeder des Vereins formlos dem Vorstand unterbreiten. Die Ehrenmitgliedschaft besteht lebenslang. Sie ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Rederecht.
  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig im ersten Quartal eines Jahres statt. Der Vorsitzende kann unabhängig davon weitere
    Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn eine Minderheit von 10% der Mitglieder es verlangen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beträgt vier Wochen.
  3. Die Anwesenden der Mitgliederversammlung können Anträge stellen. Sie sollen begründet werden und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht werden.
  4. Die Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. In der Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
  5. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  6. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  • 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Vorstandes
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  • Satzungsgebung und –änderung
  • Bestätigung von Ordnungen und deren Änderungen, außer wenn diese Änderungen aufgrund einer Anpassung an veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen notwendig werden
  • Beschlussfassung über Anträge, die spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorgelegt worden sind oder deren sofortige Behandlung die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschließt
  • Auflösung des Vereins.
  • 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die für die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Dem Vorstand gehören als gewählte Mitglieder an:
    • der Vorsitzende
    • der stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeister
    • Beisitzer
  3. Der Vorstand ist mehrheitlich beschlussfähig.
  4. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.
  5. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
  6. Jedes Geschäftsjahr sind mindestens vier Vorstandssitzungen zu halten.
  7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Sie sind beide jeweils alleinvertretungsberechtigt.
  • 11 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 dieser Satzung nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Erstattung des Rechenschaftsberichtes an die Mitgliederversammlung

– die jährliche Erstellung eines Finanzplanes für die künftige Wirtschaftsperiode und

Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr

– Änderungen von Ordnungen, wenn diese Änderungen aufgrund einer aktuellen Anpassung

an veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen oder aufgrund der Wirtschaftlichkeit notwendig werden.

– Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes.

  • 12 Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitglieder

Die Arbeit im Verein ist ehrenamtlich. Hauptamtliche Mitarbeiter können eingestellt werden, soweit dies notwendig ist.

  • 13 Finanzierung und Mittelverwendung

Die Finanzierung der Aufgaben des Vereins erfolgt im Wesentlichen durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden.

Die Mittel des Vereins sind im Rahmen eines Finanzplanes aufzubringen und zu verwenden.

  • 14 Verbleib des Vermögens im Falle der Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung und Bildung der Kinder- und Jugendhilfe. Über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes entschieden werden.

  • 15 Übergang und Inkrafttreten
  1. Mit Blick auf die neu bestimmten Arten der Mitgliedschaft behalten alle Mitglieder des Vereins, die Mitglied nach der bisher gültigen Satzung geworden sind, ihre bislang erworbene Mitgliedschaft.
  2. Diese Satzung des Vereins wird am Tag der Eintragung im Vereinsregister in Kraft treten.

 

Jan Scheffel

Vorstandsvorsitzender                                                                                Gera, den 19.04.2018

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